Satzung der Gesellschaft der Freunde des Badischen Staatstheaters e.V.

1 – Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft der Freunde des Badischen Staatstheaters e.V.“ und hat seinen Sitz in Karlsruhe. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein i.S.
    des § 58 Nr. 1 der AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Badischen Staatstheaters verwendet.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung des Badischen Staatstheaters. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung des Theaters in Erfüllung seiner künstlerischen Aufgaben, in der Förderung des Besuchs von Theatervorstellungen und im Bestreben, die traditionelle Verbundenheit der Bevölkerung aus Karlsruhe und Umgebung mit dem Badischen Staatstheater zu pflegen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können Einzelpersonen, juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, wie Gesellschaften oder Firmen, sein.
  2. Die Aufnahme in den Verein wird beantragt durch Übersendung einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, eine ablehnende Entscheidung zu begründen.

4 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende bis spätestens 15. November, mit dem Tod oder durch Ausschluss aus dem Verein. Bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personenvereinigungen endigt die Mitgliedschaft auch mit Eröffnung oder Ablehnung des Insolvenzverfahrens.
  2. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands bei gröblichem Verstoß gegen die Interessen des Vereins, insbesondere auch bei wiederholtem Zahlungsverzug. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
  3. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen vier Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mehrheit der in der folgenden Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

5 – Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

6 – Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Die Organe beschließen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, jeweils mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7 – Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr muss eine durch den Vorstand einzuberufende Mitgliederversammlung stattfinden. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder dies verlangt.
    Die Mitgliederversammlung kann auch hybrid oder rein digital abgehalten werden.
  2. Jede Mitgliederversammlung muss spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Auch eine Einladung per E-Mail erfüllt den vorgenannten Zweck.
    Der Antrag eines Mitglieds auf Ergänzung der Tagesordnung ist spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zuzuleiten.
  3. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet.

8 – Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    a) die Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüferinnen bzw. der Rechnungsprüfer
    b) die Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichts und der Jahresrechnung
    c) die Entlastung des Vorstands
    d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    e) Satzungsänderungen
    f) die Entscheidung über den Einspruch bei Ausschluss eines Mitglieds
    g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Auf Verlangen von 1/3 der erschienenen Mitglieder ist geheim abzustimmen. Zu einer Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

9 – Beiträge

  1. Die Mitgliederversammlung setzt den jährlichen Mindestbeitrag fest. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge kann für bestimmte Personengruppen unterschiedlich gestaltet werden.
  2. Der Beitrag ist in einem Betrag bis 31. März des laufenden Jahres fällig.
  3. Im besonderen Fall kann der Vorstand Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

10 – Vorstand

  1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus
    (a) einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden,
    (b) einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter,
    (c) einer Schatzmeisterin oder einem Schatzmeister,
    (d) einer Schriftführerin oder einem Schriftführer.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist im Innenverhältnis vertretungsberechtigt.
    Im Außenverhältnis und im gerichtlichen Verhältnis sind die Vorstandsmitglieder (a) oder (b) alleinvertretungsberechtigt, sowie bei deren gleichzeitiger Verhinderung die Vorstandsmitglieder (c) oder (d) vertretungsberechtigt.
    Alle Vorstandsmitglieder sind im Falle des Ausfalls der anderen Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein verpflichtet, die Amtsgeschäfte des Vereins im Innenverhältnis bis zur folgenden Wahlperiode gewissenhaft zu führen.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

11 – Zuständigkeit des Vorstands und Beschlussverfahren

  1. Der Vorstand des Vereins ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
  3. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Schriftführerin, bzw. dem Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist.

12 – Kuratorium

  1. Zur Beratung des Vorstands wird ein Kuratorium bestellt.
  2. Dem Kuratorium gehören als ständige Mitglieder an:
    a) die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe,
    b) die Intendantin oder der Intendant des Badischen Staatstheaters,
    c) die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor des Badischen Staatstheaters.

13 – Rechnungsprüfung

  1. Die Jahresrechnung des Vereins ist für das abgelaufene Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung vorzulegen; sie ist zuvor von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüferinnen, bzw. Rechnungsprüfern zu prüfen.

14 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung, bei der mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Sind weniger als 2/3 aller Mitglieder erschienen, so ist eine weitere Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über den Antrag auf Auflösung einzuberufen, wobei in der Einladung ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass diese erneute Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist und die Mehrheit der dort anwesenden Mitglieder entscheidet.
  3. Im Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird sein gesamtes Vermögen dem Badischen Staatstheater zugeführt, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögensteilen an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.

Die Satzung tritt am Tage ihrer Genehmigung in Kraft.

Stand: 14. November 2022